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Verkehrsregime

Die Begegnungszone ist ein vergleichsweise junges Verkehrsregime. Der Begriff „Begegnungszone“ ist seit 2002 im schweizerischen Strassenverkehrsrecht (SSV Art. 22b) verankert.

 

In der Begegnungszone gelten folgende Regeln:

  • Tempo 20 darf nicht überschritten werden.
  • Fussgängerinnen und Fussgänger haben Vortritt.
  • Parkieren ist nur auf signalisierten oder markierten Stellen zulässig.
  • Es gilt immer Rechtsvortritt.

 

 


Das Signal „Begegnungszone“ macht symbolisch deutlich: Hier benützen der motorisierte Verkehr und der Fussverkehr dieselbe Fläche. Es kennzeichnet Strassen in Wohn- und Geschäftsbereichen, auf denen Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Benutzende von fahrzeugähnlichen Geräten – Rollschuhen, Rollbrett, Trottinett usw. – die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Dies ist möglich, wenn die Fahrgeschwindigkeit herabgesetzt ist und Fussgängerinnen und Fussgänger gegenüber dem Fahrzeugverkehr Vortritt haben. Sie können jederzeit und überall die Fahrbahn queren. Aus diesem Grund gibt es in einer Begegnungszone keine Fussgängerstreifen. Fahrzeuge dürfen jedoch nicht unnötig behindert werden.

AKTUELLES

Spatenstich

Am 7. September 2010 erfolgte der offzielle Spatenstich für das Zentrum Moos.
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